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LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2020 8 Sa 430/19, NWB 48/2020 S. 3537

Arbeitsverhältnis | Kündigung wegen angedrohter Erkrankung

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.

Anmerkung:

Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers (z. B. auf Urlaubsgewährung) nicht entsprechen sollte, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann.

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