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Pensionsrückstellungen nach Handels- und Steuerrecht sowie IFRS
I. Handelsrecht
1. Ansatz
Für den Ansatz in der Handelsbilanz sind unmittelbare Zusagen (durch den Arbeitgeber ohne Zwischenschaltung eines anderen Rechtsträgers) von mittelbaren (Zusage einer Pensionsleistung, die durch einen selbständigen Versorgungsträger, wie z. B. eine Pensions- oder Unterstützungskasse, erbracht wird) zu unterscheiden. In Bezug auf erstgenannte sind „Altzusagen“ (d. h. Zusagen, bei denen der Rechtsanspruch vor dem erlangt wurde, einschließlich darauf bezogener späterer Erhöhungen) und „Neuzusagen“ zu trennen. Für die unmittelbaren Altzusagen besteht wie für sämtliche mittelbaren Zusagen, unabhängig vom Zusagezeitpunkt, nur ein Passivierungswahlrecht. Die Verpflichtungen aus Neuzusagen unterliegen demgegenüber der Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Bestehen für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen (sogenannte Planvermögen), so sind diese mit den Pensionsverpflichtungen bilanziell zu saldieren; ein Überhang des Planvermögens über die Pensionsverpflichtungen ist separat als „aktiver Unters...