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Steuerrecht | Keine doppelte Haushaltsführung bei Beibehalt des Kinderzimmers in der Wohnung der Eltern
Ein junger Arbeitnehmer, der nach Abschluss der Ausbildung eine Wohnung am Tätigkeitsort bezieht, aber bei seinen Eltern noch sein Kinderzimmer beibehält und als ersten Wohnsitz angibt, unterhält keine doppelte Haushaltsführung: Denn er hat in der Wohnung seiner Eltern keinen eigenen Hausstand inne. Dies gilt nach dem FG Münster auch dann, wenn er sich an den Kosten der Wohnung seiner Eltern beteiligt.
Zwar ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG vom Vorliegen eines eigenen Hausstandes auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Daraus folgt aber nicht, dass eine bloße Kostenbeteiligung zum Innehaben eines eigenen Hausstands führt.
Im [i]Klägerin nutzte ihr altes Kinder-zimmer bei den Eltern Streitfall ging es um eine 24-jährige Arbeitnehmerin, die 2015 ihre Berufsausbildung abgeschlossen ha...