1. Es fehlt an dem für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Rechtsschutzbedürfnis sowie am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, wenn die angegriffene Handlung darin besteht, anwaltliche Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung eines möglichen standeswidrigen Verhaltens weitergegeben zu haben. Die Grundsätze zu privilegierten Äußerungen sind hier entsprechend anwendbar.
2. Die Übersendung anwaltlicher Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung möglichen standeswidrigen Verhaltens ist - soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt - jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 (e) DSGVO zulässig.
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 19.02.2020 - 6 W 19/20
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