LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 15 AS 281/18
Streitig ist zwischen den Beteiligten in dem zugrundeliegenden Verfahren (ursprüngliches Az. S 23 AS 243/13), ob den Klägern für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen. Die anwaltlich vertretenen Kläger machen ausdrücklich die Rechtswidrigkeit des "Bescheides vom 20. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2013 und 18. Juli 2014 in Gestalt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 2. Juni 2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. März 2015" geltend. Nachdem das Sozialgericht (SG) Bremen nach Fortführung des zuvor als erledigt ausgetragenen Verfahrens unter dem Az. S 23 AS 1247/18 in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. September 2018 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahmefiktion beendet ist, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allerdings allein die Frage, ob das Verfahren S 23 AS 243/13 durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet und die Feststellung des SG insoweit zu Recht erfolgt ist.
Fundstelle(n): YAAAH-64750
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.06.2020 - L 15 AS 281/18
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