Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KR 113/19

Die Beteiligten streiten über Krankenbehandlungskosten. Die Klägerin betreibt in H. ein Krankenhaus, die Beklagte ist die Krankenkasse einer gesetzlich bei ihr versicherten Patientin der Klägerin, die sich in der Zeit vom 23.04.2013 bis 26.04.2013 in stationärer Behandlung befand. Die Aufnahme im Haus der Klägerin erfolgte bei terminaler Niereninsuffizienz und chronischer Hämodialyse zur Hochverlagerung einer Shuntvene, welche - auch aufgrund von bei der Versicherten vorliegender Adipositas - zu tief gelegen war. Die Operation erfolgte am 24.04.2013. Die Klägerin berechnete unter Kodierung von OPS 5-396.x:L (Transposition von Blutgefäßen Sonstige) die Fallpauschale F59B. Die Rechnung wurde durch die Beklagte zunächst bezahlt. Gleichzeitig beauftragte die Beklagte jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der Überprüfung der Abrechnung. Der MDK stellte mit Gutachten vom 27.08.2013 fest, dass die Prozedur 5-396.x:L nicht bestätigt werden könne, im Übrigen sei eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Belegtagen nicht nachvollziehbar. Daher sei lediglich die DRG F59C (Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne mehrfache Gefäßeingriffe, ohne äußerst schwere CC, ohne Rotationsthrombektomie, ohne komplizierende Diagnose) zu kodieren Die Beklagte verrechnete daraufhin am 24.09.2013 einen Betrag von 1736,68 EUR mit unstreitig bestehenden Forderungen der Klägerin. Ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) blieb ohne Ergebnis. Dem Schlichtungsprotokoll ist als Argumentation zu entnehmen, die vom MDK vorgeschlagene Kodierung mit dem OPS Kode 5-393.8 (Anlegen eines anderen Shunts und Bypasses an Blutgefäßen: venös) sei abzulehnen, da eine Fistelvene eines Dialyseshunts nicht mehr als Vene im eigentlichen Sinne zu bezeichnen sei. Die Klägerin habe hierzu ausgeführt: "Nach Anschluss an die Arterie fließt arterielles Blut durch die Vene mit arteriellem Blutdruck und deutlich erhöhtem Flussvolumen. Zum Beispiel liegt das Flussvolumen in einer normalkalibrigen Arterie radialis am Unterarm bei 20-30 ml/min. Nach Ausreifen einer Shuntvene (also nach Erweiterung von zuführender Arterie und Vene) beträgt der normale für die Dialysemaschinen benötigte Fluss mindestens 300ml, in der Regel eher 600-1000 ml/min. ( ) Die Vene ändert ihre Wandbeschaffenheit, d.h. die Wandstärke nimmt in der Regel zu. Sie kann auch ähnlich einer Arterie verkalken. Es sei denn, es bildet sich ein Aneurysma aus, dann kann die Wand auch gefährlich dünn werden. Der Venendurchmesser verändert sich ebenfalls um ein Vielfaches. Eine zur Shuntanlage geeignete Vene sollte 3 mm Durchmesser aufweisen können. Punktiert werden kann ab 5 mm. Oft entwickeln sich jedoch Shunt-Venen über 1 cm oder auch mehrere Zentimeter Durchmesser. Summa summarum: Eine Shuntvene hat mit einer Vene nichts mehr gemeinsam!" Die Klägerin am 28.10.2015 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch ein fachärztliches chirurgisches Gutachten nach Aktenlage durch Dr. R. vom 02.12.2016. Der Sachverständige hat unter anderem ausgeführt, dass es sich bei dem operierten Gefäß um eine Vene handele. Außerdem sei die stationäre Behandlung lediglich für einen Belegtag notwendig gewesen. Nachdem die Klägerin Stellung zu dem Gutachten genommen und mehrere gerichtliche Gutachten betreffend anderer Rechtsstreite mit ähnlicher Fragestellung zur Akte gereicht hatte, hat der Sachverständige ergänzend Stellung zu seinem Gutachten genommen, ohne seine Ansicht zu ändern. Die Klägerin hat sodann noch weitere gerichtliche Gutachten betreffend anderer Rechtsstreite mit ähnlicher Fragestellung sowie eine Stellungnahme des Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vom 12.04.2018 zur Akte gereicht. Nach der Stellungnahme sei bei ausgereiften Shuntgefäßen für die Kodes 5-380 bis 5-383, 5-386, 5-388, 5-389 und 5-395 bis 5-397 die Lokalisationsangabe.x (sonstige Blutgefäße) zu verwenden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2019 abgewiesen. Der Klägerin und dem DIMDI in seiner Stellungnahme vom 12.04.2018 sei zwar insoweit Recht zu geben, als die von der Klägerin operierte Shuntvene nach der Liste für die nähere Lokalisationsangabe für die Kodes 5-380 bis 5-383, 5-386, 5-388, 5-389 und 5-395 bis 5-397 (Liste vor Kode 5-38) mit der Bezeichnung ".x&8596;Sonstige" zu bezeichnen sei. Damit sei eine Transposition einer Shuntvene auch grundsätzlich mit dem OPS 5-396.x zu kodieren, wenn dieser Kodierung keine anderweitigen Gründe entgegenstünden. Dies sei aufgrund des Exklusivums "Transposition von Venen (5-393.8)" jedoch gerade der Fall. Der Kodierung der Transposition einer Shuntvene nach dem OPS 5-396.x stehe das genannte Exklusivum gerade entgegen. Die Klägerin hat am 20.09.2019 gegen das ihr am 23.08.2019 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie bezieht sich insbesondere auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte, ihre Ansicht stützende Gutachten von Prof. Dr. M. und auch auf die weiteren bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Gutachten, die zugunsten der Klägerin befunden haben. Es sei auch nicht verständlich, was unter dem Kode "sonstiges" Gefäß zu verstehen sei, wenn nicht eine Shuntvene. Denn die Arterien und Venen seien zuvor abschließend benannt. Eine solche Kodierung sei auch nicht unspezifisch. Dies treffe nur für den Kode mit der 5. Stelle "y" = "n.n.bez." zu. Zudem sei das DIMDI entsprechend der bekannten Mail der Auffassung der Klägerin.

Fundstelle(n):
XAAAH-64720

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Hamburg, Urteil v. 26.08.2020 - L 1 KR 113/19

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen