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BAG 14.03.2000 9 AZR 855/98

Arbeitsrecht; | Rückzahlung einer Provision (§ 87a HGB)

Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87a Abs. 2 HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB, sondern nach § 195 BGB erst nach 30 Jahren ().

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