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Einkommensteuer; | Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung als Betriebsvermögen (§ 4 EStG; Abschn.14 Abs.2 EStR)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Die Anweisung in Abschn.14 Abs.2 EStR 1981, daß eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile ,,von untergeordneter Bedeutung'' nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen, wird für den VZ 1981 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hingenommen. (2) Für die Frage, ob ein Grundstücksteil ,,von untergeordneter Bedeutung'' ist, kann sich der Stpfl. darauf berufen, daß Nebenräume i.S. des § 42 Abs.4 Nr.1 der II.BV ausschließlich privat genutzt werden (Abgrenzung zum , BStBl 1984 II 112).