Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
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III. Allgemeine Anforderungen
Die ordnungsmäßige Buchführung und die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen sind der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 158 AO). Es gilt, die Vorschriften der §§ 140–148 AO einzuhalten. Die GoBD konkretisieren, besonders für die elektronischen (digital) geführten Bücher und Aufzeichnungen, wie sich die Finanzverwaltung die Umsetzung in der Praxis vorstellt.
Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und Aufzeichnungen gelten dabei die gleichen Prinzipien wie bei den manuell – auf Papier – erstellten.
Bei Aufzeichnungen in Papierform sind u. a. Radierungen, Rasuren, Überklebungen und Löschungen nicht zulässig.
Gleiches ist auch auf digitale Daten anwendbar, denn auch bei diesen sind Stornierungen, Löschungen und andere Manipulationen, die sich nicht nachvollziehen lassen, nicht zulässig.
In Tz. 3 der GoBD werden die allgemeinen außersteuerlichen (z. B. die handelsrechtlichen GoB) und die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften (§§ 140 bis 147 AO) und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit aus steuerlicher Sicht erläutert.
In der heutigen Praxis der digitalen Betriebsprüfung gehört die digitale Prüfung der...