OFD Düsseldorf - S 2223

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen zur Linderung der Not, die bei der von der momentanen Hochwasserkatastrophe in Deutschland betroffenen Bevölkerung entstanden ist (Flutopferhilfe)

Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen zur Linderung der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Not werden an die Finanzverwaltung zur Zeit vermehrt Fragen zu bestimmten Sachverhalten und Gestaltungen gerichtet.

Ich bitte, folgende Grundsätze anzuwenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

 1. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 EStDV
 2. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV
 3. Zuordnung der Flutopferhilfe zu den mildtätigen Zwecken
 4. Spendenaufrufe von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG
 5. Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden
 

1. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 EStDV

Die für den vereinfachten Spendennachweis von Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen, amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen für die Flutkatastrophe eingerichteten Sonderkonten (Einzahlung ohne betragsmäßige Begrenzung bis zum ) gelten als allgemein anerkannt. Eine förmliche Anerkennung jedes einzelnen Sonderkontos ist daher entbehrlich. Zu den Spendenempfängern mit öffentlich rechtlichem Status i.S.d. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV gehören im übrigen nicht nur die Gebietskörperschaften (z.B. Städte und Gemeinden), sondern grds. alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Dienststellen (z.B. auch die Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).

Im Zusammenhang mit dem vereinfachten Spendennachweis ist auch die folgende Gestaltung vorgetragen worden: In einem größeren Unternehmen wird eine Spendensammelaktion für die Flutopferhilfe durchgeführt. Der einzelne Arbeitnehmer übergibt seine Spende dem Unternehmen in bar bzw. überweist sie auf ein Konto des Unternehmens. Die auf diese Weise eingegangenen Arbeitnehmerspenden werden listenmäßig festgehalten. Das Unternehmen überweist dann den Gesamtbetrag der Arbeitnehmerspenden - und zusätzlich eine eigene Unternehmerspende - auf das für die Flutkatastrophe eingerichtete Sonderkonto eines Wohlfahrtsverbandes. Zuwendungsbestätigungen werden nicht erteilt. Der Arbeitnehmer kann gleichwohl die von ihm geleistete Spende im Wege des vereinfachten Nachweises geltend machen, indem er seinem Finanzamt eine Kopie des Überweisungsträgers des Unternehmens über die Gesamtspende mit einem darauf oder in einer Anlage dazu vom Unternehmen bestätigten Vermerk über den Anteil des Arbeitnehmers an der Gesamtspende vorlegt. Bei derartigen Spendensammelaktionen kann - unabhängig von der Möglichkeit des vereinfachten Nachweises - der Spendenabzug auch dadurch erreicht werden, dass der Gesamtbetrag der eingesammelten Spenden der spendenempfangenden Körperschaft zusammen mit einer Spenderliste überwiesen wird, anhand der die Körperschaft den einzelnen Spendern über die von ihnen geleisteten (sich aus der Liste ergebenden) Spendenbeträge eine förmliche Zuwendungsbestätigung erteilt. Zu den weiteren Gestaltungsmöglichkeiten bei Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden vgl. weiter unten unter Nr. 5.

2. Vereinfachter Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV

Auch in Katastrophenfällen kann bei einer Zuwendung bis zur Höhe von 100 Euro der vereinfachte Spendennachweis nach Maßgabe der allgemein geltenden Regelungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStDV geführt werden. Ist der Spendenempfänger allerdings eine gemeinnützige Körperschaft (Buchst. b) und liegt kein eingerichtetes Sonderkonto i.S.d. Nr. 1 des § 50 Abs. 2 EStDV vor, muss der Spender für seine Spende den von der Empfängerkörperschaft hergestellten Überweisungsvordruck (mit den entsprechend aufgedruckten Angaben) verwenden.

3. Zuordnung der Flutopferhilfe zu den mildtätigen Zwecken

Zuwendungen aufgrund von Spendenaufrufen zur Bekämpfung der Folgen des Hochwassers sind grds. der Förderung mildtätiger Zwecke zuzuordnen (Notlage aus besonderen Gründen i.S.v. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO). Die Mildtätigkeit umfasst dabei nicht nur die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern auch die Renovierung des Grundbesitzes, die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und den Wiederaufbau des Betriebs/der Praxis. K.d.ö.R. (z.B. Handwerkskammern, die zu Spenden für hochwassergeschädigte Handwerker aufrufen) können bei der Erteilung von Zuwedungsbestätigungen mildtätige Zwecke bescheinigen.

Mitunter rufen auch andere gemeinnützige Körperschaften, die selbst satzungsmäßig keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z.B. Sportvereine, Bildungsvereine, Kleingartenvereine), ihre Mitglieder im Rahmen einer Solidaritätsaktion zu Spenden für die Hochwasseropfer auf. Im Rahmen einer solchen einmaligen Sonderaktion wird es diesen Körperschaften gestattet, die ihnen für die Flutopferhilfe zugehenden Spenden in den Zuwendungsbestätigungen - mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Sonderaktion - zur Verwendung für mildtätige Zwecke zu bescheinigen. Ein klarstellendes BMF-Schreiben dazu ist bereits in Vorbereitung.

4. Spendenaufrufe von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG

Verschiedenen Berufsverbände haben ihre Mitglieder zu freiwilligen Spenden (ggf. auch in Form einer freiwilligen Umlage) zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Ost-Betriebe aufgerufen. Derartige Zuwendungen sind in aller Regel mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Der Spendenabzug kann nur mittels Einbindung einer begünstigten Empfängerkörperschaft (z.B. Wohlfahrtsverband) - ggf. mit Spenderliste - nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 1 erreicht werden. Eine unmittelbare Verteilung der eingegangenen Spenden durch den Berufsverband selbst an die hochwassergeschädigten Betriebe führt nicht zum steuerlichen Spendenabzug. Das gleiche gilt auch für Sachspenden. Sie führen daher regelmäßig zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert bewertet werden kann. Dieser Wert - zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer - ist dann auch der Spendenwert, der in der Zuwendungsbestätigung für den Spendenabzug zu bescheinigen ist.

5. Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden

Bei den folgenden Sachverhalten kann aus Billigkeitsgründen von Folgendem ausgegangen werden:

a. Arbeitnehmer verzichten wirksam auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Beihilfe an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens.

In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn entsteht keine steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohnes der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.

b. Arbeitnehmer verzichten wirksam auf Arbeitslohn zu Gunsten einer Spende durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto zur Hochwasserkatastrophe.

In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn entsteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohns der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen kein Zufluss gegeben ist, kommt eine Geltendmachung als Spende durch den einzelnen Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht in Betracht.

OFD Düsseldorf v. - S 2223

Fundstelle(n):
NWB EN 1215/2002
ZAAAA-77570