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Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerschulden zwischen Deutschland und den Niederlanden
Eine unterschätzte Form des Völkerrechts
In diesem Beitrag wird die gegenseitige Amtshilfeleistung bei der Beitreibung von Steueransprüchen zwischen den Niederlanden und Deutschland erläutert. Der Beitrag stellt zuerst die Beitreibung von Steueransprüchen nach niederländischem (Steuer-)Recht dar und zeigt, wie sich die Position des Steuerpflichtigen von der anderer Gläubiger in den Niederlanden unterscheidet (I und II). Danach werden wir die Zuständigkeit für den Einspruch gegenüber den Steuerbehörden und die Berufung bei den niederländischen Finanzgerichten gegen die Steuerveranlagung bzw. Beitreibung erörtern (III). Für den Fall, dass der niederländische Fiskus mit den deutschen Finanzbehörden zusammenarbeitet, werden wir die verschiedenen Abkommen im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Deutschland im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerschulden erörtern (IV). Danach werden wir die Frage beantworten, ob es möglich ist, mehrere Abkommen und/oder die EU-Richtlinie als Rechtsgrundlage für die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerschulden zu kombinieren (V).
Die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Steueransprüche in den Niederlanden auf unbestimmte Zeit zu verlängern, bedeutet, dass diese Verjährungsfrist länger sein kann als die deutsche Verjährungsfrist. Das multilaterale Straßburger Amtshilfeübereinkommen und der bilaterale deutsch-niederländische Amtshilfevertrag sehen eine maximale Verjährungsfrist von 15 Jahren vor. Das DBA Niederlande 2012 wendet die deutsche Verjährungsfrist an.
Das europäische und/oder internationale Recht verhindert nicht, dass mehrere Rechtsgründe für einen Antrag auf gegenseitige Amtshilfe in den Beziehungen zwischen den Niederlanden und Deutschland gestellt werden.
Unserer Meinung nach kann der niederländische Fiskus in folgenden Situationen keine Amtshilfe von Deutschland erhalten: Wenn (1.) ein oder mehr unwiderrufliche niederländische Steuerbescheide auf eine falsche Auslegung des EU-Rechts gegründet sind und/oder (2.) der niederländische Fiskus aufrechnet; dies ist zwar Ausdruck des Vorrangs seiner Ansprüche nach niederländischem Recht, aber bei der Amtshilfe nach unterschiedlichen Abkommen unbeachtlich.S. 917