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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 712/15

Gesetze: KStG i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 5 S. 4; KStG i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 3; EStG § 44 Abs. 1EStG § 44 Abs. 5 S. 1BGB § 133BGB § 157

Überhöht ausgewiesener Betrag einer Einlagenrückgewähr

Auslegung eines als „Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer” überschriebenen Bescheids unter Berücksichtigung der Einspruchsentscheidung als Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Meldet eine Kapitalgesellschaft die auf einen in der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer nicht an, so haftet sie dafür nach § 27 Abs. 5 KStG. Das Finanzamt ist in einem solchen Fall zum Erlass eines Haftungsbescheides berechtigt und verpflichtet. Insbesondere setzt die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG (abweichend von § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG) kein Verschulden der Kapitalgesellschaft voraus.

2. Bei der Auslegung eines Bescheids ist auch die Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.

3. Im Streitfall hat das Finanzamt den auslegungsfähigen, mit „Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer” überschriebenen Bescheid durch die Einspruchsentscheidung eindeutig dahingehend inhaltlich konkretisiert, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Dies war von der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände auch so zu verstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 133 Nr. 4
IAAAH-64310

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Thüringer FG, Urteil v. 21.11.2018 - 4 K 712/15

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