Keine schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung bezüglich einer Tat- und Rechtsfrage, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung
war
Leitsatz
Ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2, 3 AO gegründeter Antrag auf schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung
kann nicht zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat-
oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren (vgl. FG-Rechtsprechung). Sofern der Steuerpflichtige
insoweit eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch die Einspruchsentscheidung begehrt, muss er Klage erheben.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 885 Nr. 13 HAAAH-64306
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.11.2019 - 5 K 5012/19
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