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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2704/17 K

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UmwStG 2007 § 4 Abs. 2 Satz 3; UmwStG 2007 § 12 Abs. 3 Halbsatz 1; UmwStG 2007 § 20 Abs. 5; UmwStG 2007 § 20 Abs. 6; UmwStG 2007 § 21 Abs. 1; UmwStG 2007 § 21 Abs. 2 Satz 6; UmwStG 2007 § 23 Abs. 1

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Unterjähriger Anteilstausch nach § 21 UmwStG – Rückwirkende Begründung der finanziellen Eingliederung – Ununterbrochene finanzielle Eingliederung durch Rechtsnachfolge des Übernehmers

Leitsatz

  1. Auch bei der unterjährigen Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine neu gegründete GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG ist die nachfolgende erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestand.

  2. Die inzwischen nicht mehr gesetzlich vorgesehene steuerliche Rückwirkung des Anteilstauschs selbst ändert daran nichts, da der Übernehmer umwandlungssteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Überträgers eintritt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 15 Nr. 46
DStR 2021 S. 8 Nr. 7
DStRE 2021 S. 336 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2021 S. 8
MAAAH-64297

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.09.2020 - 6 K 2704/17 K

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