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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3906/15 E,U

Gesetze: AO § 357 Abs. 1; AO § 367 Abs. 1; BGB § 133

Auslegung einer Erklärung als Einspruch – Benennung der angegriffenen Bescheide – Abgrenzung zu einer Stellungnahme zum Prüfungsbericht – Vertrauensschutz bei Bestätigung des Einspruchseingangs durch FA

Leitsatz

  1. Ein nach Erlass von Steuerbescheiden aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist übermitteltes Schreiben des Steuerpflichtigen, in dem die betroffenen Steuerbescheide nicht benannt, sondern lediglich Einwendungen zu dem zugrunde liegenden Prüfungsbericht sowie Anregungen zum Verfahren auf der Ebene der Steuererhebung geäußert werden, kann nicht als Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen ausgelegt werden.

  2. Wird dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist seitens des FA mitgeteilt, dass dieses Schreiben als Einspruch gewertet wurde, rechtfertigt dies keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer bereits erfolgten wirksamen Einspruchseinlegung.

Fundstelle(n):
PStR 2021 S. 121 Nr. 6
DAAAH-64287

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.10.2020 - 10 K 3906/15 E,U

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