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Track 04 | Umsatzsteuer: Restriktives BFH-Urteil wird bei lnklusionsbetrieben vorläufig nicht angewendet
Nach einem sehr restriktiven Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2019 ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen von lnklusionsbetrieben weitestgehend ausgeschlossen. Erfreulicherweise haben die Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder jedoch beschlossen, die Veröffentlichung des BFH-Urteils solange zurückzustellen bis über die Vorschläge der EU-Kommission zur Reform der Mehrwertsteuersätze endgültig entschieden worden ist.
Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Und informieren Sie über die großzügige Sichtweise der Verwaltung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften – insbesondere bei lnklusionsbetrieben. Danach ist ein nachteiliges Urteil des Bundesfinanzhofs – zumindest vorerst – nicht anzuwenden.
In § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist geregelt: Auf die Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
In Satz 3 der Vorschrift finden sich weitere Voraussetzu...