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StuB 22/2020 S. 898

Einkommensteuer | Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten

Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Das BMF hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht ( :006, NWB GAAAH-63129).

Das BMF führt aus:

  • Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Stpfl. getragen wird.

  • Wird ein in einem inländischen Register ein...

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