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BFH 22.04.2020 III R 61/18, StuB 22/2020 S. 898

Einkommensteuer | Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrags nach Volljährigkeit des Kindes

Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen (Bezug: § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 8 EStG 2014).

Praxishinweise

(1) Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Stpfl. ein Freibetrag von 2.184 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes ( Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Abweichend hiervon wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, gem. ...BStBl 2013 I S. 845

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