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BFH 16.06.2020 VIII R 4/20 (VIII R 49/11), StuB 22/2020 S. 896

Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG

(1) § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient. (2) § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG ist im Hinblick auf die übertragbaren Ausführungen zu § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG im (DStR 2020 S. 93) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und dem Prinzip der Steuerfreiheit des S. 897Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. (3) Die rückwirkende Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i. V. mit § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG für die Veranlagungszeiträume ab 2004 ist verfassungsgemäß (vgl. bereits Senatsurteil vom - VIII R 22/12, NWB SAAAE-52254, BStBl 2014 II S. 165; Bezug: § 4 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Nr...

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