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Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und Festsetzung von Hinterziehungszinsen bei Hinterziehung von Vermögensteuer
Mit Kurz-Info 24/2001 habe ich auf den - hingewiesen, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Die AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung AO III/2001 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die o. g. Entscheidungen des BFH und des BVerfG kein Anlass mehr besteht, die wegen dieser Frage bzw. wegen der vergleichbaren Rechtsproblematik der verlängerten Feststellungsfrist anhängigen Einsprüche weiterhin ruhen zu lassen. Sie hielten es nicht für erforderlich, den Ausgang der beim II. Senat des BFH noch anhängigen weiteren Revisionsverfahren (II R 48/00 und II R 58/00) abzuwarten.
Ich bitte daher über diese Einsprüche nunmehr unter Hinweis auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung (ggf. nach einer Fortsetzungsmitteilung i. S. des § 363 Abs. 2 S. 4 AO) zu entscheiden, wenn sie nicht zurückgenommen werden.
Der o. g. Beschluss des BVerfG ist als Anlage beigefügt.