Umsatzsteuer; Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Änderung des Abschnitts 1.5 UStAE)
Bezug:
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I.
Mit Urteilen vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, BStBl 2020 II S. 790, und vom 25. 11. 2015, V R 66/14, BStBl 2020 II S. 793 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, weiter präzisiert und fortentwickelt.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/1169552), BStBl 2020 I S. 1267, geändert worden ist, in Abschnitt 1.5 wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Geschäftstätigkeit muss bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen (vgl. , BStBl 2020 II S. 793). 6Für das Vorliegen der Rechtsfolgen emer Geschäftsveräußerung auf jeder Stufe ist erforderlich, dass auf jeder Stufe der Übertragung der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.“
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) 1Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. 2Das ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert, weitgehend vermietet und sodann veräußert hat, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. , BStBl 2020 II S. 790). 3Eine anfängliche, weiter bestehende und dem Unternehmenszweck entsprechende Absicht eines Bauträgers, das Objekt wieder zu verkaufen, steht einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zwingend entgegen (vgl. , a.a.O). 4Eine nachhaltige Vermietungstätigkeit ist widerlegbar anzunehmen, wenn die Vermietungsdauer mindestens 6 Monate betragen hat. 5Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt hinsichtlich eines Bauträgers als Veräußerer vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des veräußernden Bauträgers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd zu veräußern (vgl. , a.a.O). 6Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist, ob das Objekt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen oder Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. , a.a.O). 7Die vorgenannten Grundsätze gelten z.B. auch für einen in eine mehrstufige Übertragung eingebundenen Grundstückshändler.“
Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die neuen Absätze 2a und 2b.
III.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7100-b/19/10001 :004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1267
DB 2020 S. 2549 Nr. 48
DStR 2020 S. 2608 Nr. 47
DStR 2021 S. 958 Nr. 17
UStB 2021 S. 12 Nr. 1
UVR 2021 S. 8 Nr. 1
BAAAH-63897