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Satzungsänderung eines gemeinnützigen Vereins wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam
Ändert ein gemeinnütziger Verein seine Satzung, wird die Satzungsänderung erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Daher darf erst auf den Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister der bisherige Feststellungsbescheid, mit dem die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt worden ist, aufgehoben werden. Eine Aufhebung bereits auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzungsänderung ist rechtswidrig.
Hintergrund: Bei gemeinnützigen Körperschaften wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch einen Bescheid gesondert festgestellt. Hierdurch erhält die Körperschaft, z.B. ein Verein, Klarheit über ihren Gemeinnützigkeitsstatus. Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist der Feststellun...