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Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Mit hatte der XI. Senat des BFH zur Frage zu entscheiden, ob eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch jene Teile eines Gebäudes einbeziehen darf, welche noch nicht verwendet werden. Hintergrund des Falls zwar einerseits, dass es sich um ein Gebäude handelt, welches in unterschiedlichen Bauabschnitten erstellt wurde. Streitig war insoweit andererseits, ob die Berechnung der maßgeblichen Beträge für die Bagatellgrenzen der Vorsteuerberichtigung nach dem gesamten Gebäude oder nur dem Bauabschnitt zu erfolgen hat. Dabei hatte der BFH Gelegenheit, klarzustellen, dass er insoweit der Auffassung der Verwaltung und Literatur folgt, wonach auf den Bauabschnitt und nicht das Gesamtgebäude Bezug zu nehmen ist.
I. Leit- und Orientierungssatz
1. Leitsatz
„Wirtschaftsgut“ i. S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.
2. Orientierungssatz
1.1 Der Unionsbegriff in Art. 13b DVO (EU) Nr. 1042/2013 entspricht im Wesentlichen dem Grundstückbegriff i. S. des § 15a UStG mit dessen zivilrechtlicher Definition.
1.2 Die aus Vereinfachungsgründen getroffenen Regelu...