Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Auf Weisung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen hebe ich meine Bezugsverfügung vom (siehe Anlage) hiermit auf. Mit den Gewerbesteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder ist abgestimmt, dass wegen der Regelungen in Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR i. V. m. R 139 Abs. 4 S. 1 EStR zumindest für die Vergangenheit im Wege einer Übergangsregelung Vertrauensschutz gewährt werden soll.
Sich hieraus ergebende Zweifels- bzw. Folgefragen werde ich zu gegebener Zeit regeln. Insbesondere bleibt zunächst abzuwarten, welche gesetzliche Regelungen das im Entwurf vom Bundeskabinett bereits beschlossene Gesetz zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform treffen wird.
Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG (Abschn. 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 12 und 40 Abs. 2 S. 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.
Mit Urteil vom (BFH/NV 2000, 1554) hat der BFH entschieden, dass ...