Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags
Instanzenzug: LG Stendal Az: 22 S 104/18 Urteilvorgehend AG Stendal Az: 3 C 677/18 (3.4)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom in der Fassung des Beschlusses vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff.). Dies führt hier zu einer Beschwer von ca. 1.200 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 19).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Menges
Derstadt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR598.19.0
Fundstelle(n):
HAAAH-63736