Vorlage zur Vorabentscheidung – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen – Richtlinie 76/308/EWG – Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 – Richtlinie 2008/55/EG – Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 – Vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebene Steuerforderung des ersuchenden Mitgliedstaats – Art dieser Forderung – Begriff ‚Vorrecht‘ – Gesetzliche Aufrechnung zwischen dieser Forderung und einer Steuerschuld des ersuchten Mitgliedstaats
Leitsatz
1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen sind dahin auszulegen, dass die Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats einer Forderung des ersuchten Mitgliedstaats nicht gleichgestellt wird und nicht die Eigenschaft einer Forderung des letztgenannten Mitgliedstaats erhält.
2. Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 sind wie folgt auszulegen:
Der in diesen Bestimmungen genannte Begriff „Vorrecht“ bezieht sich auf jeden Mechanismus, der beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen zur vorrangigen Befriedigung einer Forderung führt.
Die Befugnis des ersuchten Mitgliedstaats, beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine Aufrechnung vorzunehmen, stellt ein Vorrecht im Sinne dieser Bestimmungen dar, wenn der Rückgriff auf diese Möglichkeit bewirkt, dass dem ersuchten Mitgliedstaat im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ein Vorzugsrecht oder ein Vorrang bei der Befriedigung seiner Forderungen zusteht; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. 1976, L 73, S. 18) sowie von Art. 6 Abs. 2 und Art 10 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. 2008, L 150, S. 28).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem belgischen Staat und der Pantochim SA, in Liquidation, über eine Aufrechnung von deren Forderung gegen diesen Mitgliedstaat mit ihrer Schuld gegenüber dem deutschen Staat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 76/308
3 Die Erwägungsgründe 1 bis 3 und 8 der Richtlinie 76/308 lauteten:
„Gegenwärtig kann eine Forderung, für die von den Behörden eines Mitgliedstaats ein Titel ausgestellt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat nicht beigetrieben werden.
Die einzelstaatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung stellen schon wegen ihres auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzten Anwendungsbereichs ein Hindernis für die Errichtung sowie eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaftsvorschriften insbesondere für den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik nicht vollständig und gleichmäßig angewandt werden können, wodurch betrügerischen Praktiken Vorschub geleistet wird.
Es erscheint infolgedessen erforderlich, gemeinschaftliche Regeln zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung zu erlassen.
…
Die ersuchte Behörde, die eine Forderung für Rechnung der ersuchenden Behörde beitreibt, muss, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, dies gestatten, dem Schuldner im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung gewähren können; etwaige Zinsen für diese Zahlungserleichterungen müssen dem Mitgliedstaat, in welchem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, überwiesen werden.“
4 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 76/308 wurden mit ihr Regeln festgelegt, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist.
5 Art. 6 der Richtlinie sah vor:
„(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.“
6 Art. 9 der Richtlinie bestimmte in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom (ABl. 2001, L 175, S. 17) geänderten Fassung:
„(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.
(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
…“
7 Art. 10 der Richtlinie 76/308 lautete:
„Die beizutreibenden Forderungen genießen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.“
8 In der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung lautete Art. 10 der Richtlinie 76/308:
„Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.“
Richtlinie 2008/55
9 In den Erwägungsgründen 1 und 10 der Richtlinie 2008/55 hieß es:
„(1) Die Richtlinie [76/308] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden … Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
…
(10) Die ersuchte Behörde, die eine Forderung für Rechnung der ersuchenden Behörde beitreibt, sollte, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, dies gestatten, dem Schuldner im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung gewähren können; etwaige Zinsen für diese Zahlungserleichterungen sollten dem Mitgliedstaat, in welchem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, überwiesen werden.“
10 Nach Art. 1 der Richtlinie 2008/55 wurden mit ihr Regeln festgelegt, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist.
11 Art. 6 der Richtlinie bestimmte:
„Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.
Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.“
12 Art. 10 der Richtlinie sah vor:
„Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.“
Belgisches Recht
13 Die Richtlinie 76/308 wurde durch die Loi du 20 juillet 1979 concernant l’assistance mutuelle en matière de recouvrement des créances relatives à certains cotisations, droits, taxes et autres mesures (Gesetz vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen) (Moniteur belge vom , S. 9457) in belgisches Recht umgesetzt.
14 In Art. 12 dieses Gesetzes hieß es in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom ):
„Die ersuchte belgische Behörde nimmt die Beitreibungen, um die von der ausländischen Behörde ersucht wird, vor, als handele es sich um im Königreich entstandene Forderungen.“
15 Art. 15 des Gesetzes vom lautete wie folgt:
„Die beizutreibenden Forderungen genießen keinerlei Vorrechte.“
16 In Art. 334 der Loi-programme du 27 décembre 2004 (Programmgesetz vom ) (Moniteur belge vom , S. 87006) hieß es in der bis zum geltenden Fassung:
„Summen, die im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommensteuern und die damit gleichgesetzten Steuern oder die Mehrwertsteuer oder nach den zivilrechtlichen Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung einem Steuerschuldner erstattet oder gezahlt werden müssen, können ohne weitere Formalitäten vom zuständigen Beamten für die Zahlung von Vorauszahlungen, Einkommensteuern, damit gleichgesetzten Steuern, Mehrwertsteuer – Hauptforderung, Nebenforderungen und Zuschläge, administrative oder steuerrechtliche Geldbußen, vom Steuerschuldner geschuldete Zinsen und Kosten – verwendet werden, Letztere nur, sofern sie nicht oder nicht mehr beanstandet werden.
Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar.“
17 Art. 334 des Programmgesetzes vom bestimmte in der durch Art. 194 der Loi-programme du 22 décembre 2008 (Programmgesetz vom ) (Moniteur belge vom , S. 68649) geänderten, ab dem geltenden Fassung:
„Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden müssen, entweder im Rahmen der Anwendung der Steuergesetze, die in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder für deren Einnahme und Beitreibung dieser Föderale Öffentliche Dienst zuständig ist, oder aufgrund der zivilrechtlichen Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der von dieser Person in Anwendung der betreffenden Steuergesetze geschuldeten Summen oder für die Begleichung von Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Einnahme und Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser Person begrenzt.
Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
18 Pantochim wurde durch Urteil des Tribunal de commerce de Charleroi (Handelsgericht Charleroi, Belgien) vom liquidiert.
19 Im Rahmen dieser Liquidation meldete der belgische Staat eine bevorrechtigte Mehrwertsteuerschuld an, die von Pantochim vollständig bezahlt wurde, sowie eine Forderung des deutschen Staates in Höhe von 634 257,50 Euro, die sich aus Mehrwertsteuer und Zinsen zusammensetzte und als nicht bevorrechtigte Forderung in die Schuldenmasse dieser Gesellschaft aufgenommen wurde.
20 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass für diese Forderung des deutschen Staates ein Amtshilfeersuchen zur Beitreibung gestellt wurde und dass keine Einwände gegen das Bestehen oder die Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens erhoben wurden.
21 Pantochim verfügte ihrerseits aus der Anwendung steuerlicher Bestimmungen über eine Forderung gegen den belgischen Staat, die dieser auf der Grundlage von Art. 334 des Programmgesetzes vom mit der vorstehend angeführten Forderung des deutschen Staats aufzurechnen gedenkt.
22 Pantochim widersprach der Aufrechnung und erhob beim Tribunal de première instance du Hainaut, division de Mons (Gericht erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons, Belgien) Klage. Dieses Gericht entschied, dass der belgische Staat Pantochim eine solche Aufrechnung aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten könne.
23 Mit Urteil vom bestätigte die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) diese Entscheidung und verurteilte den belgischen Staat zur Zahlung eines Betrags von 502 991,47 Euro nebst Zinsen an Pantochim.
24 Der belgische Staat hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien), eingelegt.
25 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Bestimmung, nach der die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, „als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt [wird]“, wie dies in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55, der Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308 ersetzt, vorgesehen ist, dahin zu verstehen, dass die Forderung des ersuchenden Staates derjenigen des ersuchten Staates gleichzustellen ist, so dass die Forderung des ersuchenden Staates die Eigenschaft einer Forderung des ersuchten Staates erhält?
Ist der Begriff „Vorrecht“ gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/55 und – vor der Kodifizierung – Art. 10 der Richtlinie 76/308 als das mit der Forderung verbundene präferenzielle Recht zu verstehen, das ihr beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen Vorrang verleiht, oder als jeder Mechanismus, der beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen zu einer präferenziellen Zahlung der Forderung führt?
Ist die Befugnis der Steuerverwaltung, unter den in Art. 334 des Programmgesetzes vom vorgesehenen Bedingungen beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine Aufrechnung vorzunehmen, als ein Vorrecht im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinien anzusehen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55 dahin auszulegen sind, dass die Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats einer Forderung des ersuchten Mitgliedstaats gleichgestellt wird und die Eigenschaft einer Forderung des letztgenannten Mitgliedstaats erhält.
27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 76/308 und die Richtlinie 2008/55, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, zu der nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits maßgebenden Zeit galten, obgleich sie mittlerweile aufgehoben wurden. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat der belgische Staat nämlich bei der Befriedigung der Forderung des deutschen Staates, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beitreibungsersuchens ist, eine Anrechnung verschiedener Steuererstattungsansprüche vorgenommen, die Pantochim zwischen dem und dem gegen die belgische Steuerverwaltung geltend machen konnte.
28 Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55 in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 76/308 bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/55 wird eine Forderung, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens ist, „als“ Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt. Dabei hat die Beitreibung nach Maßgabe der für die Beitreibung vergleichbarer eigener Forderungen dieses Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erfolgen.
29 Somit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55, dass eine Forderung, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens ist, nicht die Eigenschaft einer Forderung des ersuchten Mitgliedstaats erhält, sondern allein für die Zwecke der Beitreibung durch ihn „als“ Forderung dieses Mitgliedstaats „behandelt“ wird, so dass er die Befugnisse ausübt und die Verfahren anwendet, die nach den in seiner Rechtsordnung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aufgrund von gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom , Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).
30 Folglich ist der ersuchte Mitgliedstaat nach diesen Bestimmungen zwar bei der Beitreibung einer Forderung, die Gegenstand eines solchen Ersuchens ist, gehalten, sie in gleicher Weise wie seine eigenen Forderungen zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kyrian, C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43), doch impliziert dies keine Abtretung der betreffenden Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats an den ersuchten Mitgliedstaat. Die Forderung bleibt, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in materieller Hinsicht eine von den Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats gesonderte Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats.
31 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 10 der Richtlinie 76/308 in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung sowie von Art. 10 der Richtlinie 2008/55 gestützt; danach haben die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie Forderungen, die im ersuchten Mitgliedstaat entstanden sind.
32 Auch aus Art. 9 der Richtlinie 76/308 in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung und aus Art. 9 der Richtlinie 2008/55 ergibt sich, dass die vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebene Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats nicht die Eigenschaft einer Forderung des Ersteren erhält, denn nach diesen Bestimmungen ist der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet, dem ersuchenden Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der von ihm beigetriebenen Forderung und gegebenenfalls die aufgrund der Einräumung einer Zahlungsfrist geschuldeten Zinsen zu überweisen.
33 Überdies geht aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 76/308 und dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/55 hervor, dass nach der Intention des Unionsgesetzgebers der ersuchte Mitgliedstaat die Beitreibung einer Forderung „für Rechnung“ des ersuchenden Mitgliedstaats vornimmt.
34 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55 dahin auszulegen sind, dass die Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats einer Forderung des ersuchten Mitgliedstaats nicht gleichgestellt wird und nicht die Eigenschaft einer Forderung des letztgenannten Mitgliedstaats erhält.
Zur zweiten Frage
35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 dahin auszulegen sind, dass sich der in diesen Bestimmungen genannte Begriff „Vorrecht“ auf ein mit einer Forderung verbundenes Vorzugsrecht bezieht, das ihr beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen Vorrang gegenüber ihnen verleiht, oder auf jeden Mechanismus, der bei einem Zusammentreffen mit anderen Forderungen zu einer vorrangigen Befriedigung der Forderung führt. Es möchte ferner wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 dahin auszulegen sind, dass die Befugnis der Steuerverwaltung des ersuchten Mitgliedstaats, bei einem Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine Aufrechnung vorzunehmen, ein „Vorrecht“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
36 In den Richtlinien 76/308 und 2008/55 wird der Begriff „Vorrecht“ nicht definiert, und sie enthalten insoweit auch keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten.
37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom , Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom , Kozuba Premium Selection, C‑308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).
38 Zu dem mit den Richtlinien 76/308 und 2008/55 verfolgten Ziel ist darauf hinzuweisen, dass mit ihnen gemäß ihrem jeweiligen Art. 1 Regeln zur gegenseitigen Unterstützung eingeführt werden, um die Beitreibung in ihren Anwendungsbereich fallender Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, in jedem Mitgliedstaat zu garantieren.
39 Wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Richtlinie 76/308 hervorgeht, besteht ihr Ziel in der Beseitigung der Hindernisse für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und der Beeinträchtigungen seines Funktionierens, die sich aus dem auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzten Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung ergeben (Urteil vom , X, C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 45).
40 Diese Richtlinie sieht daher als Unterstützungsmaßnahmen die Erteilung der Auskünfte, die für die Beitreibung von Nutzen sind, die Zustellung der Rechtsakte an den Empfänger und die Beitreibung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, vor (Urteil vom , X, C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 46).
41 Zum Kontext der betreffenden Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass die beizutreibenden Forderungen nach Art. 10 der Richtlinie im ersuchten Mitgliedstaat keinerlei Vorrechte besitzen. Mit ihm wird somit die Regel aufgestellt, dass die den Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zuerkannten Vorrechte nicht für die Forderungen gelten, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind.
42 Art. 10 der Richtlinie 76/308 wurde durch die Richtlinie 2001/44 geändert und dann durch Art. 10 der Richtlinie 2008/55 ersetzt. Mit diesen Richtlinien wurde in Abweichung von der genannten Regel die Möglichkeit für den ersuchten Mitgliedstaat eingeführt, den beizutreibenden Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats die fraglichen Vorrechte zuzuerkennen.
43 Diese Bestimmungen bestätigen, dass solche Forderungen, obgleich sie – wie in den Rn. 28 bis 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für die Zwecke ihrer Beitreibung in gleicher Weise zu behandeln sind wie die Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats, sich gleichwohl von Letzteren unterscheiden und im ersuchten Mitgliedstaat grundsätzlich keine Vorrechte genießen.
44 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der in den genannten Bestimmungen verwendete Begriff „Vorrecht“ in dem Sinne weit zu verstehen, dass er sämtliche Mechanismen einschließt, die es dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen, bei einem Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine bevorzugte oder vorrangige Befriedigung seiner Forderungen zu erreichen, abweichend vom Grundsatz der Gleichrangigkeit der Gläubiger.
45 Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufrechnungsmöglichkeit, über die die belgische Steuerverwaltung bezogen auf ihre eigenen Steuerforderungen verfügt, angeht, so erlauben die vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen keine Aussage darüber, ob ein Rückgriff auf diese Möglichkeit es der Verwaltung ermöglicht, beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine bevorzugte oder vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen zu erreichen, oder ob sie einen Aufrechnungsmechanismus des allgemeinen Rechts darstellt.
46 Sollte die genannte Möglichkeit einen Mechanismus des allgemeinen Rechts darstellen, der eine Vereinfachung der Beitreibung bezweckt, ohne dem belgischen Staat ein Vorzugsrecht oder einen Vorrang bei der Befriedigung seiner Forderungen oder ein vom Grundsatz der Gleichrangigkeit der Gläubiger abweichendes Privileg einzuräumen, fiele sie unter Art. 6 der Richtlinie 76/308 und Art. 6 der Richtlinie 2008/55, so dass der belgische Staat hierauf auch zurückzugreifen hätte, um die Forderungen eines anderen Mitgliedstaats, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens nach diesen Richtlinien sind, beizutreiben.
47 Sollte der Rückgriff auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufrechnungsmöglichkeit hingegen dazu führen, dass dem belgischen Staat im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ein Vorzugsrecht oder ein Vorrang zustünde, würde diese Möglichkeit als Abweichung vom Grundsatz der Gleichrangigkeit der Gläubiger beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen ein „Vorrecht“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 darstellen.
48 Dann könnte der belgische Staat zur Beitreibung der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens nach den genannten Richtlinien sind, nicht auf diese Möglichkeit zurückgreifen, denn nach den Angaben in der Vorlageentscheidung genießen die beizutreibenden Forderungen gemäß Art. 15 des Gesetzes vom keinerlei Vorrechte.
49 In jedem Fall ist hervorzuheben, dass der ersuchte Mitgliedstaat nur zugunsten und zum Vorteil des ersuchenden Mitgliedstaats auf eine Aufrechnungsmöglichkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zurückgreifen darf.
50 Unter diesen Umständen ist die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 sind dahin auszulegen, dass sich der in diesen Bestimmungen genannte Begriff „Vorrecht“ auf jeden Mechanismus bezieht, der beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen zur vorrangigen Befriedigung einer Forderung führt.
Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 sind dahin auszulegen, dass die Befugnis des ersuchten Mitgliedstaats, beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine Aufrechnung vorzunehmen, ein Vorrecht im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn der Rückgriff auf diese Möglichkeit bewirkt, dass dem ersuchten Mitgliedstaat im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ein Vorzugsrecht oder ein Vorrang bei der Befriedigung seiner Forderungen zusteht; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Kosten
51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen sind dahin auszulegen, dass die Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats einer Forderung des ersuchten Mitgliedstaats nicht gleichgestellt wird und nicht die Eigenschaft einer Forderung des letztgenannten Mitgliedstaats erhält.
Art. 10 der Richtlinie 76/308 und Art. 10 der Richtlinie 2008/55 sind wie folgt auszulegen:
Der in diesen Bestimmungen genannte Begriff „Vorrecht“ bezieht sich auf jeden Mechanismus, der beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen zur vorrangigen Befriedigung einer Forderung führt.
Die Befugnis des ersuchten Mitgliedstaats, beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen eine Aufrechnung vorzunehmen, stellt ein Vorrecht im Sinne dieser Bestimmungen dar, wenn der Rückgriff auf diese Möglichkeit bewirkt, dass dem ersuchten Mitgliedstaat im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ein Vorzugsrecht oder ein Vorrang bei der Befriedigung seiner Forderungen zusteht; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:456
Fundstelle(n):
FAAAH-63699