Schenkungsteuer | Geleistete Anzahlungen kein Verwaltungsvermögen (FG)
Auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens wirken sich geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. € geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.
Die Klage hatte Erfolg:
Die geleisteten Anzahlungen sind nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar.
Hierunter fallen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet sind, spricht. Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. „Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden.
Geleistete Anzahlungen verkörpern dagegen Sachleistungsansprüche und sind damit keine auf Geld gerichteten Forderungen.
Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, ist aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW abrufbar. Eine Aufnahme des Volltextes in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Nachricht am aktualisiert: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 36/20 anhängig.
Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
RAAAH-63695