Einkommensteuer | Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen (FG)
Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen sind nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (; Revision anhängig BFH-Az. VI R 38/20).
Sachverhalt: Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken, den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf den übrigen Flächen fort. Für das Streitjahr 2016 gab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das FA bezog demgegenüber die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.
Die Klage hatte Erfolg:
Die Einnahmen aus der Unterverpachtung sind nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen. Die betroffenen Flächen gehörten nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Als Pächter ist er lediglich Fremdbesitzer. Es besteht auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der notwendiges Betriebsvermögen begründen könnte.
Selbst bei der Verpachtung von Eigentumsbetrieben liegt lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 38/20 anhängig.
Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
HAAAH-63694