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Baurecht; | Verhältnis von Immissionsschutzrecht zum Bauplanungsrecht
Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO - seiner Art nach - erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es - anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets - für den Schutz des Gebiets gegen ,,schleichende Umwandlung'' nicht an ().