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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 5250/16

Gesetze: KStG i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 5; KStG i.d.F. des SEStEG § 34 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Haftung für Kapitalertragsteuer

keine verfassungswidrige Rückwirkung der Änderung des § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG

Leitsatz

1. Die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG ist verschuldensunabhängig.

2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile vollständig von der öffentlichen Hand gehalten werden, sich auf eine aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrige Rückwirkung einer Gesetzesänderung berufen können.

3. Die (im Streitfall echte) Rückwirkung des § 27 Abs. 5 KStG in der Fassung durch das SEStEG durch die in § 34 Abs. 1 KStG ebenfalls in der Fassung durch das SEStEG normierte Geltung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2006 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 9
DStRE 2021 S. 478 Nr. 8
OAAAH-63683

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 5250/16

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