2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile vollständig von der öffentlichen
Hand gehalten werden, sich auf eine aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrige Rückwirkung
einer Gesetzesänderung berufen können.
3. Die (im Streitfall echte) Rückwirkung des § 27 Abs. 5 KStG in der Fassung durch das SEStEG durch die in § 34 Abs. 1 KStG
ebenfalls in der Fassung durch das SEStEG normierte Geltung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2006 ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 9 DStRE 2021 S. 478 Nr. 8 OAAAH-63683
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 5250/16
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