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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1701/18 (Kg)

Gesetze: EStG 2018 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. dEStG 2018 § 62 Abs. 1EStG 2018 § 63 Abs. 1 S. 2 VO (EU) Nr. 1288/2013

Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes „Erasmus+”

Leitsatz

1. Für Kinder, die einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung von „Erasmus+” leisten, kann auch dann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn der Europäische Freiwilligendienst nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet wird, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation sowie der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird und der erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande kommt (gegen Dienstanweisung der Familienkassen A 17.3 DA-KG Stand 2015).

2. Im Streitfall: Kindergeldanspruch im Jahr 2018 für die Tochter, die keine Entsendeorganisation beauftragt, sondern direkt Kontakt mit der Organisation aufgenommen hat, bei der sie dann die Freiwilligentätigkeit geleistet hat.

3. Das FG-Urteil wurde aufgrund der von der Familienkasse eingelegten Revision vom aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Fundstelle(n):
DAAAH-63678

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.09.2019 - 2 K 1701/18 (Kg)

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