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FG München Urteil v. - 4 K 3105/18

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 2 Abs. 2, WEG § 31, WEG § 33 Abs. 2, WEG § 33 Abs. 4, WEG § 35, WEG § 36 Abs. 1, WEG § 36 Abs. 4, WEG § 37 Nr. 1

Bestellung eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts nach §§ 31 ff WEG nicht grunderwerbsteuerbar

Leitsatz

Ein veräußerliches, vererbliches und zeitlich unbegrenztes Dauerwohn- und Nutzungsrecht nach den §§ 31 ff. WEG fällt nicht unter den in § 2 GrEStG geregelten Grundstücksbegriff, sodass Rechtsvorgänge, die sich auf ein derartiges Recht beziehen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Zwar kann in ganz besonderen extremen Ausnahmefällen der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG, d.h. die Verschaffung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, erfüllt sein; ein solcher Ausnahmefall wird jedoch weder durch eine unbefristete Einräumung noch durch das Nichterfordernis einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Vermietung oder Veräußerung noch durch die Vereinbarung einer Entschädigung beim Heimfall noch durch Regelungen über Instandhaltung, Versicherung und Wiederaufbau begründet (Festhaltung an ).

Fundstelle(n):
ErbStB 2021 S. 44 Nr. 2
TAAAH-63677

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FG München, Urteil v. 21.04.2020 - 4 K 3105/18

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