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Finanzgericht Hamburg   v. - 4 K 151/16

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; InsO § 87 ; InsO § 174; ZK Art. 203 ; ZK Art. 204; ZK-DVO Art. 529 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 530 Abs. 3

Klage gegen Einfuhrabgabenbescheid über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer: Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess im Insolvenzrecht

Leitsatz

1. Ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem die später insolvente Klägerin die Aufhebung eines Einfuhrabgabenbescheids, auf den noch keine Zahlungen erfolgt sind, begehrt, stellt einen insolvenzrechtlichen Passivprozess dar, da der Gläubiger ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht.

2. Ein solcher Passivprozess wandelt sich nicht dadurch in einen insolvenzrechtlichen Aktivprozess, dass die Klägerin vor ihrer Insolvenz aufgrund eines gerichtlichen AdV-Verfahrens Sicherheiten an den Beklagten geleistet hat.

Fundstelle(n):
MAAAH-63662

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 18.09.2020 - 4 K 151/16

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