Online-Nachricht - Donnerstag, 12.11.2020

Einkommensteuer | Verluste aus Knock-out-Zertifikaten (BFH)

Der BFH hat zur Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb in den Streitjahren sog. Wave XXL Papiere. Es handelte sich dabei um sog. "Open-End-Knock-Out"-Produkte. Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit den "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 € je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten i. H. von ca. 600.000 € daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde.

Der Kläger machte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen diese Verluste bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (2008) bzw. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (2009 bis 2011) geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.

Der hiergegen nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage wurde stattgegeben (). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.1.2017)

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG hat - im Ergebnis - zu Recht entschieden, dass die von dem Kläger erzielten Verluste aus den "Open-End-Knock-Out"-Produkten im Streitjahr 2008 als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 und in den Streitjahren 2009 bis 2011 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG 2009 zu berücksichtigen sind.

  • Bei sog. Wave XXL Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der - allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten - Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008.

  • Hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet (Abgrenzung zu ).

  • Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum werden Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 EStG berücksichtigt (Anschluss an ).

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
AAAAH-63546