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FinMin NRW 02.05.1990 S 7229 3 V C 4

Umsatzsteuer; | Umrechnung der Mark der DDR in Deutsche Mark (§ 16 UStG)

Für Umsätze an Leistungsempfänger aus der DDR, die außerhalb des Berliner Abkommens im freien Verkehr und auf der Grundlage der Mark der DDR abgewickelt werden, gilt nach dem folgendes: Nach § 16 Abs.6 UStG sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf DM nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen, die der BMF als Durchschnittskurse für jeden Monat öffentlich bekanntgibt. Das FA kann allerdings die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Durchschnittskurse der Mark der DDR werden amtlich nicht veröffentlicht. Die Umrechnung der Mark der DDR ist deshalb nach dem Tageskurs durchzuführen. Da es einen einheitlichen Tageskurs der M...

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