Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bankdarlehen | Kündigung durch die Bank aus wichtigem Grund
Die zur Kündigung eines Darlehensvertrags aus wichtigem Grund geforderte Wesentlichkeitsgrenze (§ 490 Abs. 1 BGB) kann erst dann als überschritten angesehen werden, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die eingetretene oder drohende wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehender Natur ist. Für die Annahme einer zur Kündigung berechtigenden akuten Gefahr des Ausfalls der Bank mit ihren Ansprüchen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Gefährdung auch in Ansehung der vereinbarten Sicherheiten besteht. Die fortbestehende Werthaltigkeit einer Sicherheit trotz einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließt die Kündigung des Kreditvertrags aus.
Hat – wie im Streitfall – die Bank die monatlichen Rückzahlungen in jeweils ...