Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich oder unternehmerähnlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich danach, ob das Gesamtbild des Vorhabens eine beschäftigungsähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit ergibt. Weil es auf das Gesamtbild ankommt, führt allein die Verwendung eigenen Werkzeuges durch den Hilfeleistenden nicht ohne weiteres zur Unternehmerähnlichkeit der Unterstützungshandlung. Für das für die Abgrenzung zwischen Unternehmerähnlichkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit maßgebliche Gesamtbild ist von besonderer Bedeutung, ob die als Hilfeleistung vereinbarte Tätigkeit Werkvertrags- oder Dienstvertragsähnlichkeit hat. Die Erbringung eines werkvertragstypischen Arbeitserfolges ist regelmäßig nicht geschuldet, wenn der Hilfeleistende nicht allein, sondern mit anderen Personen gemeinsam tätig wird, es sei denn, er übte die Leitungsfunktion aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-63267
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2020 - L 3 U 4241/19
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