Online-Nachricht - Dienstag, 10.11.2020

Förderungen | Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (BMF)

Am trat das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geht virtuell auf Tour. In den kommenden Wochen und Monaten präsentiert die BSFZ in mehreren kostenlosen Online-Seminaren gemeinsam mit dem BMF alles Wichtige rund um die Steuerliche Forschungsförderung.

Hintergrund: Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet. Die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen werden voraussichtlich ca. 1,4 Mrd. € pro Jahr betragen, die von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 €. Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden. Für nach dem und vor dem entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4 Mio. € (§ 3 Abs. 5 Satz 2 FZulG).

Die virtuelle Tour beinhaltet u.a.:

  • Einführung Steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren

  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten

  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt

  • Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird bis Ende des Jahres alle Bundesländer virtuell "besuchen".

Hinweise:

Die Teilnahme ist kostenlos.

Zur Anmeldung und Terminübersicht gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online, BSFZ online (JT), Nachricht ergänzt am um § 3 Abs. 5 Satz 2 FZulG

Fundstelle(n):
QAAAH-63263