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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 1 vom Seite 11

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Praktischer Überblick zur Regelung des § 42b EStG für die Jahresendarbeiten

Thomas Rennar

Gerade die alljährlichen Jahresabschlussarbeiten bringen regelmäßig bürokratischen Mehraufwand mit sich. Hierbei besteht jedoch bereits grundsätzlich die Möglichkeit, dass Arbeitgeber zu Gunsten derer Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Welche ertragsteuerlichen Besonderheiten hierbei zu beachten sind, wird in kritischer Betrachtung der Regelungsnorm des § 42b EStG nachfolgend erläutert.

I. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Abschluss des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens. Er ist noch Teil des Vorauszahlungsverfahrens und bezweckt den frühzeitigen Ausgleich zu viel erhobener Lohnsteuer. Im Gegensatz zur Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wird der Ausgleich auf der Basis der zu errechnenden Jahreslohnsteuer und nicht nach dem zu versteuernden Einkommen ermittelt. Der Arbeitgeber ist hierbei an die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale gebunden (Kirchhof, EStG, § 42b, Rn. 1). Bis zum Ende des Jahres 2019 durfte der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen, die während des Ausgleichsjahres ständig in einem zu ihm bestehenden Di...

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