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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Praktischer Überblick zur Regelung des § 42b EStG für die Jahresendarbeiten
Gerade die alljährlichen Jahresabschlussarbeiten bringen regelmäßig bürokratischen Mehraufwand mit sich. Hierbei besteht jedoch bereits grundsätzlich die Möglichkeit, dass Arbeitgeber zu Gunsten derer Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Welche ertragsteuerlichen Besonderheiten hierbei zu beachten sind, wird in kritischer Betrachtung der Regelungsnorm des § 42b EStG nachfolgend erläutert.
I. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Abschluss des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens. Er ist noch Teil des Vorauszahlungsverfahrens und bezweckt den frühzeitigen Ausgleich zu viel erhobener Lohnsteuer. Im Gegensatz zur Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wird der Ausgleich auf der Basis der zu errechnenden Jahreslohnsteuer und nicht nach dem zu versteuernden Einkommen ermittelt. Der Arbeitgeber ist hierbei an die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale gebunden (Kirchhof, EStG, § 42b, Rn. 1). Bis zum Ende des Jahres 2019 durfte der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen, die während des Ausgleichsjahres ständig in einem zu ihm bestehenden Di...