Abkürzung - fristlos - gescheitertes Arbeitsverhältnis - Gleichheitsgrundsatz - Kündigung - Kündigungsfrist - Probezeit - unentschuldigtes Fehlen an einem Arbeitstag
Leitsatz
1. Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.
2. Die Parteien des Arbeitsvertrags können die gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) nicht auf eine Woche abkürzen. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien gemäß § 622 Abs. 4 BGB zu einer Abänderung befugt sind, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.
3. Weist ein Sozialleistungsträger den Arbeitgeber darauf hin, dass er an einen (ehemaligen) Arbeitnehmer Leistungen gewährt und deswegen ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt, begründet dies kein Feststellungsinteresse für eine Drittwiderklage des Arbeitgebers gegen den Sozialleistungsträger.
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