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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5117/17 EFG 2019 S. 1542 Nr. 18

Gesetze: EStG § 22a Abs. 1, EStG § 22a Abs. 5, AO § 150 Abs. 6

Verspätungsgeld

fehlende Angaben zum Mitteilungspflichtigen

IT-Dienstleister als Erfüllungsgehilfe

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, dass die Regelung des § 22a Abs. 5 EStG zum Verspätungsgeld verfassungsgemäß ist.

2. Eine Rentenbezugsmitteilung für das Bezugsjahr 2014 erfordert die Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen.

3. Dem Mitteilungspflichtigen ist ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen, wenn er dem IT-Dienstleister nicht die Verarbeitung und Übermittlung der fraglichen Daten übertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht, mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -übermittlung vornimmt. In diesem Fall ist der IT-Dienstleister nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1542 Nr. 18
EStB 2020 S. 32 Nr. 1
KAAAH-63145

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.02.2019 - 5 K 5117/17

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