Unbeschränkte Abzugsfähigkeit von freiwilligen
Beiträgen zur Pflegeversicherung
Leitsatz
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung sind nicht entsprechend den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und
den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 3b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen und können sich daher nicht über den Höchstbetrag im Sinne des § 10 Abs. 4, Abs. 4a
EStG hinaus auswirken, auch wenn nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem
verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht.
Fundstelle(n): WAAAH-63141
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
v. 08.04.2019 - 9 K 2170/17
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