Berücksichtigung von Verlusten aus Goldhandel als negative
Progressionseinkünfte im Sinne des § 32b EStG
Leitsatz
Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten als
negative Progressionseinkünfte wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte
im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanz entscheidend in den Vordergrund tritt. Maßgebend ist das Bild des
Gewerbebetriebs in Anlehnung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern.
Die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig
noch nicht jener Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, können nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen
werden.
Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG bei Goldhandelsfällen sind die Anzahl
der Goldgeschäfte, die zeitlichen Abstände zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes, wobei der kurzfristige
und häufige (erhebliche) Umschlag von Gold oftmals für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs spricht, der hohe Einsatz von Fremdmitteln
zur Erreichung einer Hebelwirkung, die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes und das Volumen der einzelnen oder insgesamt
getätigten Geschäfte, wobei hohe Volumina tendenziell für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen.
Für die Abgrenzung Gewerbebetrieb/private Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung
abzustellen allein der Einsatz einer erheblichen Summe für den Erwerb von Gold indiziert per se noch keine Gewerblichkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 633 Nr. 10 NWB-EV 2020 S. 435 Nr. 12 MAAAH-63140
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