Ob die Voraussetzungen des so genannten Bankenprivilegs im Sinne des § 19 Abs. 1 GewStDV erfüllt sind, ist unter Berücksichtigung
des Regelungszwecks der Ermächtigungsgrundlage des § 30c Abs. 1 Nr. 2 GewStG zu beurteilen. Insofern reicht es nicht aus,
dass dem Nachweiserfordernis des § 19 Abs. 1 GewStDV entsprochen worden ist.
Ein Kreditinstitut liegt nur vor, wenn es sich im Wesentlichen um ein am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen
Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt. Dabei darf für die Frage, ob im Wesentlichen bankübliche Geschäfte betrieben
werden, nicht allein auf die Bilanzpositionen abgestellt werden, da diese nicht das Betätigungsfeld der Gesellschaft abbilden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 12 Nr. 12 DStRE 2021 S. 539 Nr. 9 EStB 2021 S. 175 Nr. 4 GmbH-StB 2021 S. 134 Nr. 4 PAAAH-63139
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