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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 1282/15

Gesetze: EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 7; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Entnahmegewinn aus der Überführung eines häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit

Leitsatz

  1. Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, 3 EStG Präsentationszwecken dienen und zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören, ist bei der Ermittlung des Gewinns der Buchwert um die AfA zu kürzen, selbst wenn diese wegen des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht gemindert hat.

  2. Dass lediglich ein Teil der vor der Veräußerung/Entnahme angefallenen Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden, führt nicht dazu, dass der Veräußerungspreis bzw. der Entnahmegewinn in diesem Umfang von der Besteuerung ausgenommen ist.

  3. Ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer wird unabhängig vom Betriebsausgabenabzug notwendiges Betriebsvermögen mit der Folge, dass der Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn unter Kürzung des Buchwertes um die nicht absetzbare AfA vollversteuert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAH-63132

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 01.02.2017 - 12 K 1282/15

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