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Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch den Landessportbund; Handeln des Landessportbundes im Auftrag der ihm angeschlossenen Sportvereine
1. Rechtliche Möglichkeiten der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch die Landessportbünde für die ihnen angeschlossenen Sportvereine
Behandlung der Landessportbünde als Durchlaufstelle
Die Landessportbünde können nach der Neuordnung des Spendenrechts nicht als sog. Durchlaufstelle für die ihnen angeschlossenen Sportvereine auftreten.
Das Durchlaufspendenverfahren nach dem alten Spendenrecht sah vor, Spenden zur Förderung des Sports nur dann beim Zuwendenden steuerlich zu begünstigen, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle war. Nach H 111 Stichwort ,,Durchlaufspendenverfahren'' EStH 1999 kamen als begünstigte Empfänger entsprechender Zuwendungen nur inländische Gebietskörperschaften oder eine ihrer Dienststellen in Betracht. Diese Voraussetzungen trafen und treffen auf die Landessportbünde nicht zu.
Diese fungierten lediglich aufgrund einer Sonderregelung als Durchlaufstelle. Nach § 48 Abs. 4 EStDV 1997 konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG als steuerbegünstigt anerkennen, selbst wenn die in § 48 Abs. ...