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Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz ist § 5 GrEStG um einen Absatz 3 ergänzt worden. Danach sind die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. § 5 Abs. 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 6 S. 2 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Die Vorschrift ersetzt die für Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwendende BFH-Rechtsprechung (BStBl. 1999 II S. 834).
Die Fünfjahresfrist in § 5 Abs. 3 GrEStG beginnt mit der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Anders als die BFH-Rechtsprechung erfordert der Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG keinen vorgefassten Plan zur Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung. Nunmehr ist jede Anteilsminderung schädlich, insbesondere das Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Herabsetzung der Beteiligung durch Verkauf, Schenkung, Übertragung auf andere Gesellschafter und durch Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei nachfolgender Umwandlung des einbringenden Gesamthänders durch Verschmelzung liegt eine Anteilsminderung vor. Trotz der Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers führt diese...