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Anrechnung der Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) im Falle der Bilanzierung (übernommen von II 13)
Bei der Bilanzierung abgezinster Kapitalforderungen und in den Fällen des § 18 a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer stets im Erhebungsjahr, auch wenn die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen ganz oder teilweise bereits in früheren Jahren zu erfassen waren (R 213 g Abs. 1 Satz 4 EStR 1999).
Diese Fälle weisen die Besonderheit auf, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und damit der Entrichtung des Steuerabzugs unter Umständen weit in der Zukunft liegt.
Liegen dagegen kürzere Zinszahlungszeiträume vor (z. B. Festgeld mit Laufzeit unter zwölf Monaten oder Anlage mit laufender Verzinsung) und sind im Zeitpunkt der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem zeitanteilig Zinsansprüche erfasst werden, der Steuerabzug bereits erhoben und die Steuerbescheinigung vorgelegt worden, gilt der Grundsatz in R 154 Abs. 2 EStR 1999, wonach der Ansatz der - anteiligen - Einnahmen und die - anteilige - Steueranrechnung in einem Veranlagungszeitraum zusammenfallen.
Auf das (DStR 1998 S. 305) wird ergänzend hingewiesen.