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BMF 06.10.2020 III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, IWB 21/2020 S. 860

BMF | Geänderte Fälligkeitsfrist für Einfuhrumsatzsteuer

Das BMF hat angeordnet, die Vorschrift des § 21 Abs. 3a UStG zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Dieser Vorschrift zufolge ist Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchst. b oder c des Unionszollkodex bewilligt ist, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den Monat der Einfuhr folgenden Kalendermonats fällig.

Martin Diemer

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