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NWB Nr. 46 vom

Das Haftungsprivileg für Arbeitgeber bei Arbeits- und Wegeunfällen des Arbeitnehmers

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Schaden, stellt sich oftmals die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Steht der Versicherungsfall fest, kann angesichts der erlittenen Schäden, die nicht vollständig durch die gesetzliche Krankenversicherung aufgefangen werden, die weitergehende Frage auftreten, ob der Arbeitgeber dafür haftet.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Der Schadensfall und das Haftungsprivileg

[i]Voraussetzungen vertraglicher und deliktischer AnsprücheVerletzt ein Arbeitgeber eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Grds. hat ein Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Zudem ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. den Körper oder die Gesundheit des anderen widerrechtlich, ggf. auch durch Unterlassen verletzt.

[i]§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII privilegiert den AGDer Grundsatz, dass ein Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wird durch Regelungen durchbrochen, die ihn in der Haftung privilegieren. So ist eine etwaige Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer ausgeschlossen, wenn die Voraussetzu...

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